QSFFx-RL: Abschlussbericht zur Verwendung des Ausnahmetatbestands gemäß § 10 Abs. 2

In der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL) legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität für die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit hüftgelenknaher Femurfraktur fest.

Hinsichtlich dieser Mindestanforderungen ist in § 10 Abs. 2 der QSFFx-RL ein Ausnahmetatbestand vorgesehen, der es Krankenhausstandorten, die im Jahr 2018 entsprechende Eingriffe abgerechnet haben, bis zum 31. Dezember 2025 ermöglicht, die Patientenversorgung weiterzuführen, auch wenn sie keine Fachabteilung für Innere Medizin am Standort haben. Um über den Fortbestand dieser Ausnahmeregelung zu entscheiden wurde das IQTIG am 7. Dezember 2022 vom G-BA mit der Prüfung der Verlängerung des Ausnahmetatbestands gemäß § 10 Abs. 2 QSFFx-RL beauftragt.

Hierfür hat das IQTIG geeignete Qualitätsparameter operationalisiert und auf deren Grundlage ein Gruppenvergleich durchgeführt, bei dem Krankenhausstandorte, die die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, mit Krankenhausstandorten, die gemäß § 3 Abs. 1 QSFFx-RL über eine Fachabteilung Innere Medizin verfügen, hinsichtlich des Erreichens der Ziele gemäß § 2 QSFFx-RL verglichen wurden.
Der Abschlussbericht zum Vergleich von Krankenhausstandorten mit und ohne Ausnahmetatbestand gemäß § 10 Abs. 2 QSFFx-RL wurde am 15. Oktober 2024 an den G-BA übergeben.

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